Personen mit Quellensteuer
Auch Arbeitnehmer mit Quellensteuer in der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Steuererklärung durch uns ausfüllen lassen – und so Geld sparen. Mit einer nachträglichen Steuererklärung können Sie als Arbeitnehmer mit Bewilligung B z. B. Beiträge zur Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe, Ausbildungs- oder Kinderbetreuungskosten geltend machen.
Steuererklärung für Arbeitnehmer
Voraussetzung für die Steuererklärung durch uns für Arbeitnehmer mit Bewilligung B in der Schweiz sind die Original-Steuerformulare, die Sie automatisch im Januar oder Februar vom Finanzamt erhalten. Falls keine Formulare vorliegen, müssen Sie diese zuerst bei Ihrem zuständigen Steueramt anfordern.
Steuerrechtliche Situation
Seit der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2021 gelten neue Regelungen in der Schweiz.
Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können quellensteuerpflichtige Personen bis zum 31. März des Folgejahres (Verwirkungsfrist) eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.
Automatische Nachveranlagung durch das Steueramt
Liegt das quellensteuerpflichtige Bruttojahreseinkommen über CHF 120'000.–, leitet das Steueramt in der Regel von Amts wegen eine Nachveranlagung ein und sendet Ihnen eine Steuererklärung zu.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) auf Antrag – für Arbeitnehmer in der Schweiz
Wer kann einen Antrag stellen?
Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die nicht automatisch von Amts wegen nachveranlagt werden, können wir bis zum 31. März des Folgejahres eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen – um nicht berücksichtigte Abzüge geltend zu machen. Wichtig: Der Antrag kann nur einmal gestellt werden und gilt auch für Folgejahre. Langfristige Planung ist ratsam.
Pflicht zur Nachveranlagung (ab 2021)
Ein Antrag ist verpflichtend, wenn die steuerpflichtige Person nicht quellenbesteuerte Einkünfte über CHF 3'000.- oder Vermögen über CHF 80'000.-
besitzt.
Welche Abzüge können gemacht werden?
Durch die NOV können wir für Sie folgende Kosten und Beiträge abziehen, die in der Quellenbesteuerung nicht oder nur pauschal berücksichtigt werden:
- Effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten)
- Beiträge an die berufliche Vorsorge (BVG / 2. Säule)
- Beiträge an die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)
- Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten (max. CHF 12'000/Jahr)
- Kosten für Drittbetreuung von Kindern
- Alimentenzahlungen
- Schuldzinsen
- Krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten
Frist & Einreichung
- Letzter Tag: 31. März des Folgejahres
- Einreichung: elektronisch (Datum der Übermittlung ist massgebend)
- Verlängerung: nicht möglich
Abklärung zur nachträglichen, ordentlichen Veranlagung
Gerne klären wir ab, ob es sich lohnt, oder ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung auszufüllen. Dazu bitten wir Sie uns die folgendes Formular kurz auszufüllen. Dieses Formular müssen Sie nicht ausfüllen, wenn Sie bereit vom Steueramt einen Brief erhalten haben.
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